Die Auswirkungen des Urteils sollten zeitnah zwischen Kultusverwaltung, Hochschulen und Fachverbänden wie dem DRK, der DLRG und dem Sportlehrerverband erörtert werden. Aus der besonderen Pflicht zur Erste-Hilfe-Leistung im Sportunterricht ergeben sich auch eine Fürsorgepflicht für den Arbeitgeber, entsprechende Qualifikationsmaßnahmen anzubieten sowie ein verpflichtender Weiterbildungscharakter für die Lehrkräfte als Arbeitnehmer.
Dennoch starten wir in Sachsen nicht bei null: In der Studienordnung für das Lehramtsfach Sport an der Universität Leipzig ist geregelt, dass die Sportstudierenden bis zum Ende ihres Studiums einen Nachweis für einen Kurs „Lebensrettende Sofortmaßnahmen“ vorlegen müssen. So ist eine Grundausbildung vieler angehender sächsischer Sport-Lehrerinnen und Sport-Lehrer abgesichert.
Ob der Nachweis zum Belegen eines Kurses „Lebensrettende Sofortmaßnahmen“ in die Lehramtsprüfungsordnung bzw. ein neues Lehrerbildungsgesetz, welches die SPD anstrebt, im Allgemeinen oder nur für Sportlehrkräfte aufgenommen wird, sollte geprüft werden. Auch kommt eine Novellierung der Verwaltungsvorschrift „Schulsport“ in Betracht, die für gewisse Sportarten bereits heute eine regelmäßige Fortbildungs- und Nachweispflicht für Erste Hilfe kennt. Gern kommen wir zu diesem Thema mit Ihnen ins Gespräch.