Ein Stapel Papiere liegt auf dem Tisch.

Satzung des DRK Landesverbandes Sachen e. V.

Auszug: §1 und §2 der Satzung des DRK Landesverbandes Sachen e. V. (gemäß Beschluss der Landesversammlung am 28.11.2023)

§ 1 - Selbstverständnis


(1) Das Deutsche Rote Kreuz ist die Gesamtheit aller Mitglieder, Verbände, Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des Roten Kreuzes in der Bundesrepublik Deutschland. Die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz steht ohne Unterschied der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion und der politischen Überzeugung allen offen, die gewillt sind, bei der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes mitzuwirken.

(2) Der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Sachsen e. V. (Landesverband) ist Mitgliedsverband des Deutschen Roten Kreuzes e. V. (Bundesverband). Der Landesverband ist die Gesamtheit seiner Gliederungen (nachgeordneten Verbänden, Organisationen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen) sowie deren Mitglieder auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen.

(3) Als Mitglied des Deutschen Roten Kreuzes e. V. nimmt der Landesverband die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der Internationalen Konferenz des Roten Kreuzes und Roten Halbmonds ergeben. Er achtet auf deren Durchführung im Gebiet des Landesverbandes und vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens.

(4) Das Deutsche Rote Kreuz ist von der Bundesregierung und vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz als nationale Rotkreuz-Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland im Sinne der Genfer Rotkreuz-Abkommen anerkannt und wirkt im ständigen Sanitätsdienst der Bundeswehr unter der Verantwortung der Bundesregierung als freiwillige Hilfsgesellschaft mit.

(5) Der Landesverband ist ein anerkannter Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege. Er nimmt die Interessen derjenigen wahr, die der Hilfe und Unterstützung bedürfen, um soziale Benachteiligung, Not und menschenunwürdige Situationen zu beseitigen sowie auf die Verbesserung der individuellen, familiären und sozialen Lebensbedingungen hinzuwirken.

(6) Das Jugendrotkreuz ist der anerkannte und eigenverantwortliche Jugendverband des Deutschen Roten Kreuzes. Durch seine Erziehungs- und Bildungsarbeit führt das Jugendrotkreuz junge Menschen an das Ideengut des Roten Kreuzes heran und trägt zur Verwirklichung seiner Aufgaben bei. Das Jugendrotkreuz des Landesverbandes vertritt die Interessen der jungen Menschen des Deutschen Roten Kreuzes im Landesverband.

(7) Der Landesverband bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung:


- Menschlichkeit
- Unparteilichkeit
- Neutralität
- Unabhängigkeit
- Freiwilligkeit
- Einheit
- Universalität.

Diese Grundsätze sind für alle Verbände, Vereinigungen, privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen des Landesverbandes sowie deren Mitglieder verbindlich. Das Deutsche Rote Kreuz ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond- Gesellschaften sowie den anderen anerkannten Nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung.

§ 2 - Aufgaben

(1) Der Landesverband verfolgt aufgrund seines Selbstverständnisses (§ 1) und seiner Möglichkeiten (§ 33) ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist

  • die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
  • die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung);
  • die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Förderung des Suchdienstes für Vermisste;
  • die Förderung des Katastrophen- und Zivilschutzes;
  • die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
  • die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger Zwecke;
  • Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege;
  • Förderung der Entwicklung nationaler Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften im Rahmen der Satzungen und Statuten der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung
  • Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr.7 AO.

Der Satzungszweck des Landesverbandes wird insbesondere verwirklicht durch die Erfüllung folgender Aufgaben:

  • Verbreitung der Kenntnis des humanitären Völkerrechts sowie der Grundsätze und Ideale der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung;
  • Hilfe für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notsituationen;
  • Verhütung und Linderung menschlicher Leiden, die sich aus Krankheit, Verletzung, Behinderung oder Benachteiligung ergeben;
  • Förderung der Gesundheit, der Wohlfahrt, der Jugend und der Bildung;
  • Förderung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen;
  • Förderung der Tätigkeit und Zusammenarbeit seiner Mitgliedsverbände;
  • Suchdienst und Familienzusammenführung;
  • Förderung der Rettung aus Lebensgefahr (u. a. Bergrettung, Wasserrettung) einschließlich der dazugehörenden Aktivitäten, wie Rettungsschwimmen sowie die Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettbewerbe;
  • Verantwortung für die Spende von Blut und Blutbestandteilen zur Versorgung der Bevölkerung mit verbandlichen Blutprodukten;
  • Verwaltung von gemeinnützigen Stiftungen in der Form von selbständigen Stiftungen und Treuhandstiftungen
  • sowie den Zweck und die vorstehenden Aufgaben fördernde Betätigungen, auch wirtschaftlicher Art.

(2) Der Landesverband fördert die Tätigkeit und Zusammenarbeit seiner Gliederungen und deren Mitglieder. Ihm obliegt die Vertretung der Kreisverbände und Ortsvereine sowie deren Gliederungen gegenüber dem Bundesverband, der Landesregierung und den auf Landesebene tätigen Verbänden und Einrichtungen. Er arbeitet eng mit den übrigen Landesverbänden und mit den Schwesternschaften vom Roten Kreuz innerhalb seines Bereiches zusammen.

(3) Der Landesverband nimmt als freiwillige Hilfsgesellschaft für die deutschen Behörden im humanitären Bereich die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949, ihren Zusatzprotokollen und dem DRK-Gesetz ergeben. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere

a. die Verbreitung von Kenntnissen über das humanitäre Völkerrecht sowie die Grundsätze und Ideale der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-
Bewegung;
b. die Mitwirkung im Sanitätsdienst der Bundeswehr einschließlich des Einsatzes von Lazarettschiffen;
c. die Wahrnehmung der Aufgaben eines amtlichen Auskunftsbüros;
d. die Vermittlung von Familienschriftwechseln.

Der Landesverband wirbt für seine Aufgaben in der Bevölkerung. Er sammelt für die Erfüllung dieser Aufgaben Spenden.


(4) Der Landesverband verfolgt seine steuerbegünstigten Zwecke nach Absatz 1 auch dann unmittelbar im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 1 AO, wenn er satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren Körperschaft, die im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllt, einen steuerbegünstigten Zweck verwirklicht.

Das planmäßige Zusammenwirken wird insbesondere verwirklicht durch:

  • entgeltliche und unentgeltliche Nutzungsüberlassungen von Mobilien und Immobilien
  • gemeinschaftliche Serviceleistungen und/oder Beschaffungsstellen,
  • Übernahme im Rahmen von Geschäftsführungs- und Managementleistungen sowie Fachberatungen,
  • IT-Management und Verwaltungsleistungen,
  • Leistungen des Finanz- und Rechnungswesens und Controlling,
  • Leistungen der Arbeitssicherheit,
  • Leistungen des Datenschutzes,
  • Leistungen des Personalmanagements und der -abrechnung,
  • Leistungen im Bereich Marketing und Öffentlichkeitsarbeit,
  • Leistungen im Bereich Qualitätsmanagement,
  • Leistungen der Hausmeisterei,
  • Erbringung von sonstigen Dienstleistungen,

zur unmittelbaren und mittelbaren Erfüllung des übereinstimmenden Satzungszwecks der kooperierenden Körperschaften.

Das planmäßige Zusammenwirken i. S. d. § 57 Abs. 3 AO betrifft:

  • die Deutsches Rotes Kreuz Bildungswerk Sachsen gemeinnützige GmbH,
  • weitere steuerbegünstigte Körperschaften (Tochtergesellschaften des Landesverbandes sowie Mitgliedsverbände gemäß Anlage 1 zur Satzung bzw. deren Tochtergesellschaften) des Deutschen Roten Kreuz in Sachsen, die der Finanzverwaltung durch eine Aufstellung bei Beginn der Kooperation und bei Änderung der Kooperationspartner zusätzlich zur Satzung vorgelegt werden.

Satzung zum Download

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