Auszug: §1 und §2 der Satzung DRK Landesverband Sachsen e. V. (gemäß Beschluss der Landesversammlung am 28.11.2023)
(1) Das Deutsche Rote Kreuz ist die Gesamtheit aller Mitglieder, Verbände, Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des Roten Kreuzes in der Bundesrepublik Deutschland. Die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz steht ohne Unterschied der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion und der politischen Überzeugung allen offen, die gewillt sind, bei der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes mitzuwirken.
(2) Der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Sachsen e. V. (Landesverband) ist Mitgliedsverband des Deutschen Roten Kreuzes e. V. (Bundesverband). Der Landesverband ist die Gesamtheit seiner Gliederungen (nachgeordneten Verbänden, Organisationen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen) sowie deren Mitglieder auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen.
(3) Als Mitglied des Deutschen Roten Kreuzes e. V. nimmt der Landesverband die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der Internationalen Konferenz des Roten Kreuzes und Roten Halbmonds ergeben. Er achtet auf deren Durchführung im Gebiet des Landesverbandes und vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens.
(4) Das Deutsche Rote Kreuz ist von der Bundesregierung und vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz als nationale Rotkreuz-Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland im Sinne der Genfer Rotkreuz-Abkommen anerkannt und wirkt im ständigen Sanitätsdienst der Bundeswehr unter der Verantwortung der Bundesregierung als freiwillige Hilfsgesellschaft mit.
(5) Der Landesverband ist ein anerkannter Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege. Er nimmt die Interessen derjenigen wahr, die der Hilfe und Unterstützung bedürfen, um soziale Benachteiligung, Not und menschenunwürdige Situationen zu beseitigen sowie auf die Verbesserung der individuellen, familiären und sozialen Lebensbedingungen hinzuwirken.
(6) Das Jugendrotkreuz ist der anerkannte und eigenverantwortliche Jugendverband des Deutschen Roten Kreuzes. Durch seine Erziehungs- und Bildungsarbeit führt das Jugendrotkreuz junge Menschen an das Ideengut des Roten Kreuzes heran und trägt zur Verwirklichung seiner Aufgaben bei. Das Jugendrotkreuz des Landesverbandes vertritt die Interessen der jungen Menschen des Deutschen Roten Kreuzes im Landesverband.
(7) Der Landesverband bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung:
- Menschlichkeit
- Unparteilichkeit
- Neutralität
- Unabhängigkeit
- Freiwilligkeit
- Einheit
- Universalität.
Diese Grundsätze sind für alle Verbände, Vereinigungen, privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen des Landesverbandes sowie deren Mitglieder verbindlich. Das Deutsche Rote Kreuz ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond- Gesellschaften sowie den anderen anerkannten Nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung.
(1) Der Landesverband verfolgt aufgrund seines Selbstverständnisses (§ 1) und seiner Möglichkeiten (§ 33) ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist
Der Satzungszweck des Landesverbandes wird insbesondere verwirklicht durch die Erfüllung folgender Aufgaben:
(2) Der Landesverband fördert die Tätigkeit und Zusammenarbeit seiner Gliederungen und deren Mitglieder. Ihm obliegt die Vertretung der Kreisverbände und Ortsvereine sowie deren Gliederungen gegenüber dem Bundesverband, der Landesregierung und den auf Landesebene tätigen Verbänden und Einrichtungen. Er arbeitet eng mit den übrigen Landesverbänden und mit den Schwesternschaften vom Roten Kreuz innerhalb seines Bereiches zusammen.
(3) Der Landesverband nimmt als freiwillige Hilfsgesellschaft für die deutschen Behörden im humanitären Bereich die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949, ihren Zusatzprotokollen und dem DRK-Gesetz ergeben. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere
a. die Verbreitung von Kenntnissen über das humanitäre Völkerrecht sowie die Grundsätze und Ideale der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-
Bewegung;
b. die Mitwirkung im Sanitätsdienst der Bundeswehr einschließlich des Einsatzes von Lazarettschiffen;
c. die Wahrnehmung der Aufgaben eines amtlichen Auskunftsbüros;
d. die Vermittlung von Familienschriftwechseln.
Der Landesverband wirbt für seine Aufgaben in der Bevölkerung. Er sammelt für die Erfüllung dieser Aufgaben Spenden.
(4) Der Landesverband verfolgt seine steuerbegünstigten Zwecke nach Absatz 1 auch dann unmittelbar im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 1 AO, wenn er satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren Körperschaft, die im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllt, einen steuerbegünstigten Zweck verwirklicht.
Das planmäßige Zusammenwirken wird insbesondere verwirklicht durch:
zur unmittelbaren und mittelbaren Erfüllung des übereinstimmenden Satzungszwecks der kooperierenden Körperschaften.
Das planmäßige Zusammenwirken i. S. d. § 57 Abs. 3 AO betrifft: