(1) Das Deutsche Rote Kreuz e. V. nimmt als freiwillige Hilfsgesellschaft die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Rotkreuz-Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen ergeben, insbesondere
- die Unterstützung des Sanitätsdienstes der Bundeswehr im Sinne des Artikels 26 des I. Genfer Abkommens einschließlich des Einsatzes von Lazarettschiffen gemäß Artikel 24 des II. Genfer Abkommens
- die Verbreitung von Kenntnissen über das humanitäre Völkerrecht sowie die Grundsätze und Ideale der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung und die Unterstützung der Bundesregierung hierbei
- die Wahrnehmung der Aufgaben eines amtlichen Auskunftsbüros nach Artikel 122 des III. Genfer Abkommens und nach Artikel 136 des IV. Genfer Abkommens,
- die Vermittlung von Schriftwechseln unter den Voraussetzungen des Artikels 25 Abs. 2 des IV. Genfer Abkommens und die Wahrnehmung des Suchdienstes gemäß Artikel 26 des IV. Genfer Abkommens und Artikel 33 Abs. 3 sowie Artikel 74 des I. Zusatzprotokolls.
(2) Für die Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 3 erhält das Deutsche Rote Kreuz e. V. im Rahmen der im Bundeshaushaltsplan jeweils zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Zuwendungen gemäß § 44 der Bundeshaushaltsordnung und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften und Nebenbestimmungen.
(3) Das Deutsche Rote Kreuz e. V. nimmt ferner die ihm durch Bundesgesetz oder Landesgesetz zugewiesenen Aufgaben wahr.